Vererben beginnt weit vor dem Tod

Dead or alive?

Sterben ist auch nach der Erbschaftsteuerreform nicht leichter geworden, vererben allerdings auch nicht. Anlass der Erbschaftsteuerreform war die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von vererbten Grundvermögen, Geldvermögen oder Betriebsvermögen gleich zu stellen. Ob das nun wirklich gelungen ist, mag dahin gestellt bleiben. Wie Sie Ihre steuerliche Situation optimieren können, liegt in Ihrer Hand. Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kann Ihnen dabei behilflich sein.



Betriebsvermögen

Kurz gefaßt? Es könnte teuer werden. Jedenfalls teurer als vor der Gesetzesreform. Aber muß das sein? Nein! Natürlich nicht.

Kann man das einfach aus dem Ärmel schütteln?... Leider auch nicht. Die im Gesetz vorgesehenen Bewertungsmethoden wollen auf den Punkt genau für die jeweilige Situation ausgenutzt sein. Im wesentlich geht es bei der Bewertung von Gewerbebetrieben oder Anteilen von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften um einen Konflikt zwischen dem vom Gesetzgeber angebotenen sogenannten "vereinfachten Ertragswertverfahren" und den von Wirtschaftsprüfern verwendeten Bewertungsmethoden nach wissenschaftlicher Konzeption.

Das "vereinfachte Ertragswertverfahren" (das von der Finanzverwaltung bevorzugte) ist relativ einfach gestrickt, führt jedoch im Zweifel immer zu relativ hohen Besteuerungswerten. Dem gegenüber stehen die wissenschaftlichen Bewertungskonzeptionen (an denen auch die Finanzverwaltung nicht vorbeikommt kann). Diese müssen zwar nicht in jedem Fall einen geringeren Besteuerungswert zum Ergebnis haben, in jedem Fall wird es sich aber um einen nachvollziehbaren Unternehmenswert handeln.

...und: sollte das "vereinfachte Ertragswertverfahren" einen offensichtlich unplausiblen Wert (also einen deutlich zu niedrigen), dann verwirft auch die Besteuerungsbehörde ihre eigene Konzeption.

Die Folgen einer ungeplanten Nachlassbesteuerung können eine Übertragung auf die nachfolgenden Generation erheblich belasten. Im Zweifel vielleicht sogar die Fortsetzung einer langjährigen Familientradition beenden.



Grundvermögen

Auch für die Fälle in denen Grundvermögen zum Nachlass gehört bzw. verschenkt werden soll, sollte generell von höheren Besteuerungswerten auszugehen sein. Während unbebaute Grundstücke weiterhin mit den aktuellen Bodenrichtwerten bewertet werden, kommen nunmehr für bebaute Grundstücke bzw. nach der jeweiligen Art des Grundvermögens anerkannte Bewertungsverfahren zur Anwendung. Zu nennen wäre an diese Stelle das Sachwertverfahren, das Vergleichsverfahren sowie das Ertragswertverfahren.



Übriges Vermögen

Bei der Bewertung des übrigen Vermögens ist nach den Vorgaben des BVerfG grundsätzlich der gemeine Wert (= Verkehrswert) anzusetzen. Bei diesen Vermögenswerten erfolgte im Regelfall schon bisher eine verkehrswertorientierte Bewertung. Demnach dürften sich hier keine wesentlichen Veränderungen im neuen Recht ergeben. Eine Ausnahme dürfte bei der Bewertung der Ansprüche aus Lebensversicherungen eintreten, hier entfällt das Wahlrecht, 2/3 der gezahlten Prämien oder den Rückkaufswert anzusetzen. In Zukunft soll immer der Rückkaufswert anzusetzen sein. Darüber hinaus sollen bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit höhere Kapitalisierungsfaktoren angesetzt werden.



Und nun?

Durch die Erbschaftssteuerreform sind eine Vielzahl von Weichen, Abzweigungen und Sackgassen entstanden. Um durch dieses Labyrinth ohne Beulen ans Ziel einer steueroptimalen Gestaltung zu gelangen, bedarf es einer sorgfältigen Analyse Ihrer persönlichen Situation und Ihrer nichtsteuerlichen Ziele. Nehmen Sie sich Zeit hierfür... Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer steht für Fragen und Antworten jederzeit zur Verfügung.



© 2008 · Matthias Lykaitis · Niedersächsische Revision und Treuhand GmbH