Prüfung schafft Vertrauen!
Wer geprüft worden ist, kann sich auf das Urteil des externen Prüfers berufen. Aus diesem Grund werden an den Wirtschaftsprüfer (und nur der darf bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jahresabschlussprüfung durchführen) sehr hohe Anforderungen gestellt. Durch die gesetzlich geschützte Bezeichnung Wirtschaftsprüfer wird dem Titelträger ein besonderes Maß an Kenntnissen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Prüfung bescheinigt. Zu diesen Prüfungen zählt dabei nicht allein die gesetzliche oder freiwillige Jahresabschlussprüfung, als vielmehr auch Prüfungen auf den Gebieten Kreditwürdigkeitsprüfungen und Gründungsprüfungen und Werthaltigkeitsprüfungen und Sacheinlageprüfungen und Misstrauensprüfungen (Unterschlagungsprüfungen etc.) und viele weitere Prüfungen, deren Zweck sich aus dem jeweiligen Anlass ergibt.
Gesetzliche oder freiwillige Jahresabschlussprüfung
Die Aufgabe einer gesetzlichen oder freiwilligen Jahresabschlussprüfung besteht darin, das Vertrauen unternehmensexterner Gläubigern und aussenstehender Gesellschafter in den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss zu stärken. Zu diesem Zweck untersucht der Wirtschaftsprüfer die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Werthaltigkeitsprüfungen
Werthaltigkeitsprüfungen sind regelmäßig dann notwendig, wenn das Gesetz oder ein Geschäftspartner sein Vertrauen in Ihr Unternehmen oder hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände durch einen externen Gutachter bestätigt wissen will. Gesetzliche Werthaltigkeitsprüfungen ergeben sich immer dann, wenn Vermögensgegenstände in ein Unternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden sollen bzw. wenn es um Fragen der Über- oder Unterbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss geht. Werthaltigkeitsprüfungen im Interesse von Geschäftspartner (beispielsweise aufgrund von Sicherungsübereignung oder langfristigen Liefer- oder Absatzverträgen) beruhen auf einzelvertraglichen Vereinbarung und sollen beiden Vertagspartner auf neutraler Grundlage ein verbesserte Risikoeinschätzung ermöglichen.
Misstrauensprüfungen oder vorher klare Regeln
Je größer das Unternehmen, desto komplexer seine Prozesse. Niemand ist allmächtig, niemand kann jederzeit alles im Blick behalten, sollen
nicht die eigentlichen Unternehmensziele aus dem Auge verloren werden.
Misstrauensprüfung: Die Ausgaben passen nicht zu den Einnahmen? Wer darf eigentlich was? Und wer kontrolliert das?
Klare Regeln: Die Einrichtung eines internen Kontrollsystems und die Überwachung
seiner Wirksamkeit sind im eigentlichen Sinne kein Ausdruck eines unbegründeten Misstrauens, sie bilden vielmehr den sicheren Rahmen für eine entspannte
Betriebsatmosphäre. Ein Kontrollsystem erspart üble Verdächtigungen: eindeutige Regeln, klare Kompetenzen, transparente Hierarchien und eine offensive
Wirksamkeitskontrolle.
Internes Kontrollsystem: Ihr Wirtschaftsprüfer ist bestens mit der Einrichtung oder der Prüfung Ihrer internen Kontrollen vertraut. Und das
nicht allein aufgrund der besonderen Ausbildung sondern insbesondere auch Dank der vielfältigen Erfahrungen aus regionalen und überregionalen Unternehmen.
Sonstige Prüfungsleistungen
Weitere Anlasse für Prüfungstätigkeiten können sich für folgende Situationen ergeben
- Anträgen für Investitionszulagen
- Kreditwürdigkeitsprüfungen
- Prüfung von Sanierungsplänen
- und vieles mehr, wenn Geschäftspartner oder Eigentümer oder öffentliche Einrichtungen das Urteil eines unabhängigen Sachverständigen benötigen
© 2008 · Matthias Lykaitis · Niedersächsische Revision und Treuhand GmbH